
Jacqueline Sauren
Leitung Immobilienverkauf
Prinz-Ludwig-Straße 7
80333 München
Verlässlich, engagiert und individuell – wir begleiten Sie Schritt für Schritt auf dem Weg zu Ihrer Wunschimmobilie.
Jacqueline Sauren
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Prinz-Ludwig-Straße 7
80333 München
Die exakte Höhe des einzubringenden Eigenkapitals ist abhängig von den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des potenziellen Erwerbernden sowie von der Lage der Immobilie. In der Regel werden zwischen 20 % und 30 % des Kaufpreises als Eigenkapital benötigt, um auch die 8-10% Nebenerwerbskosten decken zu können. Niedrigere Eigenkapitalquoten sind je nach Einkommensverhältnissen und sonstigen Vermögensgegenständen des Erwerbernden möglich, bedeuten in der Regel allerdings einen Zinsaufschlag. Die Kreditvergabe der Banken ist abhängig von der Bonität der Kreditnehmer:innen und deren Sicherheiten. Liegt die Beleihungsquote unter 60%, sind die Finanzierungskosten am günstigsten.
Als "Erbbaurecht" bezeichnet man ein grundstücksgleiches Recht, das in einem eigenen "Erbbaurechtsgrundbuch" gebildet wird.
Über einen festgelegten Zeitraum von 60 bis 99 Jahren kann ein Grundstück als "Erbbaurecht" gegen einen monatlichen Erbbauzins gepachtet werden. Das Eigentum am Grundstück verbleibt allerdings während dieser Zeit weiterhin bei den Erbbaurechtsgeber:innen. Die Erbbauberechtigten haben in der Regel das Recht während der Vertragslaufzeit das Grundstück zu bebauen und zu nutzen. Das Erbbaurecht kann währenddessen durch die Erbbauberechtigten veräußert werden, allerdings bedarf es dazu der Zustimmung der Erbbaurechtsgeber:innen.
Am Ende des Erbbaurechtsvertrages fällt das Grundstück wieder an die Erbbaurechtsgeber:innen zurück oder es wird verlängert. Dabei wird bei Wohnbaugrundstücken oft eine Entschädigung des Sachwerts der baulichen Anlagen (oftmals als gemeiner Wert bezeichnet) an die Erbbauberechtigten gezahlt. Im Erbbaurechtsvertrag ist festgehalten, was die Erbbaurechtsgeber:innen am Ende der Zeit noch bezahlen müssen.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurecht) sind ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche (§ 905 BGB) und werden im Grundbuch registriert. Das Grundbuch ist ein amtliches, bedingt öffentliches Verzeichnis von Grundstücken, in dem z. B. die Eigentumsverhältnisse sowie ggf. mit dem Grundstück verbundene Rechte sowie auf ihm liegende Lasten erfasst werden. Nach § 3 GBO erhält jedes Grundstück im Grundbuch eine eigene Stelle (Grundbuchblatt). Lesen Sie hier mehr zum Grundbuchamt München.
Im § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) wird die Teilungserklärung geregelt. Eine Teilungserklärung wird bei einer aufgeteilten Immobilie erstellt und alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Miteigentümer werden darin begründet.
Ursprüngliche Eigentümer eines Grundstücks können dabei ein Gebäude in Miteigentumsanteile am Grundstück aufteilen, so dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden ist.
Weiterhin wird geregelt, welche Gebäudeteile in Sondereigentum stehen bzw. als Gemeinschaftseigentum genutzt werden. Es können darüber hinaus Sondernutzungsrechte (z. B. an Gartenflächen) bestimmten Einheiten zugewiesen und eine Gemeinschaftsordnung erlassen werden. Die Teilungserklärung muss notariell beglaubigt werden. Dabei muss vor Bildung der Grundbuchblätter der Aufteilungsplan des Gebäudes von der zuständigen Genehmigungsbehörde geprüft (§ 7 WEG) und die Abgeschlossenheit bestätigt werden.