Gesetzesentwurf zur Änderung des Mietrechts:

Voraussichtliche Auswirkungen auf die möblierte Vermietung

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Mietrechts beschlossen („Mietrecht II" vom 29.04.2026). Er umfasst u.a. eine Regulierung der möblierten Vermietung, die bestehende Mietverträge nicht betreffen. 

Das Wichtigste in Kürze

Für Eigentümer, die möbliert vermieten, sollen folgende Vorschriften gelten, wenn der Regierungsentwurf unverändert vom Parlament verabschiedet wird:

  • eine gesetzliche Begrenzung des Möblierungszuschlags
  • eine verpflichtende Offenlegung des Möblierungszuschlags im Mietvertrag
  • eine feste zeitliche Obergrenze für die Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch
Zum Kommentar von Norbert Verbücheln, Geschäftsführer

Die geplanten Neuregelungen im Detail:

1. Gesetzliche Regelung des Möblierungszuschlags

Erstmals wird der Möblierungszuschlag gesetzlich konkretisiert.

Künftig gilt:

  • Der Möblierungszuschlag darf höchstens 1 % des Zeitwerts der Möblierung betragen
  • Maßgeblich ist der Zeitwert zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses. Der Zeitwert kann durch Schätzung ermittelt werden
  • Alternativ wird eine pauschale Berechnung ermöglicht: bei voll ausgestatteten Wohnungen wird ein Zuschlag von bis zu 10 % der Nettokaltmiete vom Gesetz als angemessen vermutet

Bedeutung für Eigentümer

Die freie Festlegung von Möblierungszuschlägen wird nicht mehr möglich sein. Werden mehr als 10 % der Nettokaltmiete angesetzt, wird eine nachvollziehbare Herleitung der Zuschlagshöhe unverzichtbar.

Die Regelvermutung, dass 10 % der ortsüblichen Vergleichsmiete angemessen sind, kann vom Mieter widerlegt werden. Jeder Möblierungszuschlag muss daher angemessen sein.

2. Verpflichtende Offenlegung der Höhe des Möblierungszuschlags

Eine wesentliche Änderung betrifft die Offenlegungspflichten:

  • Vermieter müssen den Möblierungszuschlag vor Vertragsabschluss unaufgefordert mitteilen, mithin zumindest im Mietvertrag ausweisen
  • Ebenso muss die Nettokaltmiete im Mietvertrag ausgewiesen werden, da sie die Bezugsgröße für den Möblierungszuschlag ist. Zwar enthält der Wortlaut des Gesetzentwurfs keine Regelung zur Offenlegung der Nettokaltmiete, jedoch gehen wir davon aus, dass Gerichte die neue Regelung dahingehend auslegen werden
  • Teilt der Vermieter die Höhe des Möblierungszuschlags nicht rechtzeitig mit,
    • gilt die Wohnung rechtlich als unmöbliert
    • hat dies direkte Auswirkungen auf die zulässige Miethöhe, da ein Möblierungszuschlag dann nicht zulässig ist

3. Begrenzung der "Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch"

Die maximal zulässige Dauer einer „Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch“ ist bislang nicht gesetzlich geregelt. 

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung konkretisiert nun:

  • Künftig soll eine feste zeitliche Obergrenze von 6 Monaten gelten
  • Eine Verlängerung um bis zu 2 Monate soll möglich sein, wenn sich nach Mietbeginn beim Mieter ein längerer Bedarf ergibt
  • Ein "vorübergehender Gebrauch" als Ausnahme von der Mietpreisbremse hängt weiterhin davon ab, ob der Mieter einen vorübergehenden Sonder-Wohnbedarf hat

Für Eigentümer bedeutet das

  • Weniger Flexibilität bei längerfristigen Zeitmietmodellen
  • Für eine Mietdauer von länger als 6 Monaten gilt die Mietpreisbremse, wenn nicht eine der gesetzlichen Ausnahmen vorliegt

4. Verhältnis zur Mietpreisbremse

Laut Gesetzentwurf ist die möblierte Kaltmiete die Grundmiete, auf die der im Rahmen von § 556d Absatz 1 BGB (Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn) mögliche Aufschlag von 10% hinzuzurechnen ist.

Wichtig: Die Mietpreisbremse gilt nicht für alle Mietwohnungen.

Ausgenommen bleiben

  • Neubauten (erste Nutzung und Vermietung nach dem 1. Oktober 2014)
  • Vermietungen zum vorübergehenden Gebrauch (max. 6 Monate, um bis zu 2 Monate verlängerbar)
  • Erste Vermietung nach umfassender Modernisierung

5. Weitere wichtige geplante Änderungen

Neben der Regulierung der möblierten Vermietung enthält der Gesetzentwurf weitere Regelungen, die für Eigentümer von Bedeutung sind:

  • Begrenzung von Indexmieten bei hoher Inflation: Befindet sich die Mietwohnung in Gemeinden (oder Gemeindeteilen), die durch die jeweilige Landesregierung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen sind, soll eine Indexänderung oberhalb von 3% nur noch hälftig berücksichtigt werden können
  • Erweiterter Kündigungsschutz für Mieter bei Zahlungsrückständen: Ausweitung der sogenannten Schonfrist auf eine ordentliche Kündigung bei vollständiger Nachzahlung durch den Mieter; dies kann vom Mieter aber nur einmal geltend gemacht werden
  • Anhebung der Grenze für vereinfachte Modernisierungsumlagen auf 20.000,- €
Kaltmiete
1.200 €
Möblierungszuschlag (10 % der Kaltmiete)
120 €
Ortsübliche Kaltmiete inkl. Möblierung
1.320 €
Max. zulässige Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete inkl. Möblierung um 10 %
132 €
Max. zulässige Kaltmiete inkl. Möblierung
1.452 €

Weiterführende Informationsquellen:

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung (Kabinettsbeschluss vom 29.04.2026) finden Sie unter:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads

/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_Miete_II.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Einen Überblick über den Gesetzesentwurf bietet der Haufe-Verlag auf seiner Immobilien-Nachrichtenseite:

www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/mietrechtsreform-2026_84342_684280.html

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