Wohnungsgeberbestätigung


Vermieter müssen Mietern den Einzug in die neue Wohnung bestätigen.

Was muss in der Bestätigung stehen?

Folgende Informationen dürfen in der Bestätigung nicht fehlen:

  1. Vorname und Nachname sowie die aktuelle Wohnanschrift der Vermieter
  2. Das genaue Datum des Einzugs
  3. Anschrift der Wohnung/Hauses, in die eingezogen wird
  4. Namen der meldepflichtigen Personen, die einziehen
    (Wenn ein Unternehmen die Wohnung für Mitarbeitende anmietet, dann müssen die Namen der einziehenden Mitarbeitenden angegeben werden.)

Die Bestätigung muss von Vermietern unterschrieben werden, nicht jedoch von Mietern. Am besten verwenden Vermieter für die Bestätigung das offizielle Formular der Stadt München.

zum Formular

Erfahrungen beim KVR-München

Nach ersten Erfahrungen unserer Kunden beim Kreisverwaltungsreferat (KVR) der Stadt München und aufgrund verschiedener eigener Nachfragen beim KVR möchten wir Ihnen folgende ergänzende Informationen weitergeben:

  1. Eine formlose E-Mail der Vermieter an die Mieter wird vom KVR nicht als zulässige Vermieterbestätigung akzeptiert.
  2. Auf das Versenden der eingescannten Bestätigung per E-Mail direkt an das KVR-München sollten Vermieter bislang verzichten. Gleiches gilt für das Versenden per Post. Denn das KVR kann E-Mails oder Post von Vermietern verwaltungstechnisch noch nicht zusammenführen mit dem realen Termin mit den Mietern, der im KVR oder in einem der Bürgerbüros stattfindet.
  3. Es reicht aus, wenn die Vermieter die unterschriebene Vermieterbestätigung einscannen und als pdf dem Mieter per E-Mail zusenden. Die Mieter müssen dieses Dokument ausgedruckt beim KVR vorlegen.
  4. Am besten verwenden Vermieter für die Bestätigung das offizielle Formular der Stadt München.

Weiterführende Hinweise zur Wohnungsgeberbestätigung

Mit Wirkung seit 1. November 2015 sind die Vermieter verpflichtet, ihren Mietern den Einzug in die neue Wohnung zu bestätigen (§ 19 des Bundesmeldegesetzes). Und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Einzug. Falls sie dieser Pflicht nicht nachkommen, kann ihnen ein Bußgeld drohen.

Die Mieter benötigen die Bestätigung, um sich bei der Meldebehörde nach Einzug anmelden zu können. Dies muss man jeweils innerhalb von 2 Wochen erledigen. Daher ist es wichtig, dass die Vermieter die Bestätigung zeitnah ausstellen und ihren Mieter unverzüglich zukommen lassen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch zu wissen, dass das Ausstellen von „Gefälligkeitsbestätigungen“ mit einem Bußgeld belegt werden kann. Eine „Gefälligkeitsbestätigung“ liegt vor, wenn Vermieter einer Person eine Bestätigung ausstellt, obwohl diese Person gar nicht einzieht.

Information zur Meldepflicht

Wenn der Mieter bereits an einem Wohnort in Deutschland angemeldet ist, braucht man sich in München nur dann an- oder abzumelden, wenn man länger als 6 Monate in der Wohnung bleibt. Wenn der Mieter sonst im Ausland lebt und nicht bereits in Deutschland gemeldet ist, dann muss die Anmeldung erfolgen, wenn länger als 3 Monate in der Wohnung gewohnt wird. Vermieter können ihren Mietern natürlich immer – unabhängig von der Mietdauer – die Bestätigung ausstellen. Die Pflicht zur An- und Abmeldung trifft nur die meldepflichtige Person, nicht die Vermieter. Sie sind also nicht verpflichtet, zu überwachen, ob sich die meldepflichtige Person anmeldet oder abmeldet. Die Vermieter haben jedoch das Recht, sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon zu überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat.

Weitere Informationen zur An- und Ummeldung des Wohnsitzes finden Sie auf der Webseite der Stadt München.

Kontakt
Ansprechpartner
Felix Hensel
Head of Real Estate Rental
Immobilien Management Consultant (IHK)
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