Mr. Lodge GmbH · Barer Str. 32 · 80333 München · 089 340 823-0 · info@mrlodge.de
Folgende Informationen dürfen in der Bestätigung nicht fehlen:
Die Bestätigung muss vom Vermieter unterschrieben werden, nicht jedoch vom Mieter. Am besten verwenden Vermieter für die Bestätigung das offizielle Formular der Stadt München.
Nach ersten Erfahrungen unserer Kunden beim Kreisverwaltungsreferat (KVR) der Stadt München und aufgrund verschiedener eigener Nachfragen beim KVR möchten wir Ihnen folgende ergänzende Informationen weitergeben (Stand 01.12.2015)
Bei Fragen zur Wohnungsgeberbestätigung können Sie sich direkt an das Servicetelefon des KVR-Bürgerbüros wenden. Es ist unter Tel. 089 233 96 000 zu folgenden Zeiten erreichbar:
Montag 7.30 – 13 Uhr
Dienstag 8.30 – 13 Uhr und 14 – 18 Uhr
Mittwoch 7.30 – 13 Uhr
Donnerstag 8.30 – 13 Uhr und 14 – 18 Uhr
Freitag 7.30 – 13 Uhr
Mit Wirkung seit 1. November 2015 sind die Vermieter verpflichtet, ihrem Mieter den Einzug in die neue Wohnung zu bestätigen (§ 19 des Bundesmeldegesetzes). Und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Einzug. Falls sie dieser Pflicht nicht nachkommen, kann ihnen ein Bußgeld bis zu 1000,- EUR drohen.
Der Mieter benötigt die Bestätigung, um sich bei der Meldebehörde nach Einzug anmelden zu können. Dies muss er jeweils innerhalb von 2 Wochen erledigen. Daher ist es wichtig, dass die Vermieter die Bestätigung zeitnah ausstellen und ihrem Mieter unverzüglich zukommen lassen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch zu wissen, dass das Ausstellen von „Gefälligkeitsbestätigungen“ mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR belegt werden kann. Eine „Gefälligkeitsbestätigung“ liegt vor, wenn ein Vermieter einer Person eine Bestätigung ausstellt, obwohl diese Person gar nicht einzieht.
Das Bundesmeldegesetz hatte ab dem 01.11.2015 die Vermieter dazu verpflichtet, dem Mieter Einzug und Auszug zu bestätigen. Damit sollen Scheinanmeldungen bei den Einwohnermeldeämtern verhindert werden. Eine Evaluierung der Verpflichtung zur sogenannten „Wohnungsgeberbestätigung“ führte zu der Erkenntnis, dass die Bestätigung des Auszugs für die Erreichung des Gesetzeszwecks nicht erforderlich ist. Daher wollte der Gesetzgeber den Vermietern und der Verwaltung den entsprechenden Aufwand ein Jahr später dann ersparen. Seit 1. November 2016 müssen Vermieter ihren Mietern nur den Einzug bestätigen. Der Auszug braucht den Mietern seit diesem Zeitpunkt nicht mehr bestätigt zu werden.
Wenn der Mieter bereits an einem Wohnort in Deutschland angemeldet ist, braucht er sich in München nur dann an- oder abzumelden, wenn er länger als 6 Monate in der Wohnung bleibt. Wenn der Mieter sonst im Ausland wohnt und nicht bereits in Deutschland gemeldet ist, dann muss er sich anmelden, wenn er länger als 3 Monate in der Wohnung bleibt. Der Vermieter kann seinem Mieter natürlich immer – unabhängig von der Mietdauer – die Bestätigung ausstellen. Die Pflicht zur An- und Abmeldung trifft nur die meldepflichtige Person, nicht den Vermieter. Er ist also nicht verpflichtet, zu überwachen, ob sich die meldepflichtige Person anmeldet oder abmeldet. Der Vermieter hat jedoch das Recht, sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon zu überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat.
Weitere Informationen zur An- und Ummeldung des Wohnsitzes finden Sie auf der Webseite der Stadt München.
Unsere Mitarbeiter aus der Vermieterberatung sind gerne für Sie da.