Wohnungsgeberbestätigung


Vermieter:innen müssen Mieter:innen den Einzug in die neue Wohnung bestätigen.

Was muss in der Bestätigung stehen?

Folgende Informationen dürfen in der Bestätigung nicht fehlen:

  1. Vorname und Nachname sowie die aktuelle Wohnanschrift der Vermieter:innen
  2. Das genaue Datum des Einzugs
  3. Anschrift der Wohnung/Hauses, in die eingezogen wird
  4. Namen der meldepflichtigen Personen, die einziehen
    (Wenn ein Unternehmen die Wohnung für Mitarbeiter:innen anmietet, dann müssen die Namen der einziehenden Mitarbeiter:innen angegeben werden.)

Die Bestätigung muss von Vermieter:innen unterschrieben werden, nicht jedoch von Mieter:innen. Am besten verwenden Vermieter:innen für die Bestätigung das offizielle Formular der Stadt München.

zum Formular

Erfahrungen beim KVR-München

Nach ersten Erfahrungen unserer Kund:innen beim Kreisverwaltungsreferat (KVR) der Stadt München und aufgrund verschiedener eigener Nachfragen beim KVR möchten wir Ihnen folgende ergänzende Informationen weitergeben (Stand 01.12.2015)

  1. Eine formlose E-Mail der Vermieter:innen an die Mieter:innen wird vom KVR nicht als zulässige Vermieterbestätigung akzeptiert.
  2. Auf das Versenden der eingescannten Bestätigung per E-Mail direkt an das KVR-München sollten Vermieter:innen bislang verzichten. Gleiches gilt für das Versenden per Post. Denn das KVR kann E-Mails oder Post von Vermieter:innen verwaltungstechnisch noch nicht zusammenführen mit dem realen Termin mit den Mieter:innen, der im KVR oder in einem der Bürgerbüros stattfindet.
  3. Es reicht aus, wenn die Vermieter:innen die unterschriebene Vermieterbestätigung einscannen und als pdf dem Mieter per E-Mail zusenden. Die Mieter:innen müssen dieses Dokument ausgedruckt beim KVR vorlegen.
  4. Am besten verwenden Vermieter:innen für die Bestätigung das offizielle Formular der Stadt München.

Weiterführende Hinweise zur Wohnungsgeberbestätigung

Mit Wirkung seit 1. November 2015 sind die Vermieter:innen verpflichtet, ihren Mieter:innen den Einzug in die neue Wohnung zu bestätigen (§ 19 des Bundesmeldegesetzes). Und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Einzug. Falls sie dieser Pflicht nicht nachkommen, kann ihnen ein Bußgeld drohen.

Die Mieter:innen benötigen die Bestätigung, um sich bei der Meldebehörde nach Einzug anmelden zu können. Dies muss er jeweils innerhalb von 2 Wochen erledigen. Daher ist es wichtig, dass die Vermieter:innen die Bestätigung zeitnah ausstellen und ihren Mieter:innen unverzüglich zukommen lassen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch zu wissen, dass das Ausstellen von „Gefälligkeitsbestätigungen“ mit einem Bußgeld belegt werden kann. Eine „Gefälligkeitsbestätigung“ liegt vor, wenn Vermieter:innen einer Person eine Bestätigung ausstellt, obwohl diese Person gar nicht einzieht.

Information zur Meldepflicht

Wenn der/die Mieter:in bereits an einem Wohnort in Deutschland angemeldet ist, braucht er/sie sich in München nur dann an- oder abzumelden, wenn er/sie länger als 6 Monate in der Wohnung bleibt. Wenn der/die Mieter:in sonst im Ausland wohnt und nicht bereits in Deutschland gemeldet ist, dann muss er/sie sich anmelden, wenn er/sie länger als 3 Monate in der Wohnung bleibt. Vermieter:innen können ihren Mieter:innen natürlich immer – unabhängig von der Mietdauer – die Bestätigung ausstellen. Die Pflicht zur An- und Abmeldung trifft nur die meldepflichtige Person, nicht die Vermieter:innen. Sie sind also nicht verpflichtet, zu überwachen, ob sich die meldepflichtige Person anmeldet oder abmeldet. Die Vermieter:innen haben jedoch das Recht, sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon zu überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat.

Weitere Informationen zur An- und Ummeldung des Wohnsitzes finden Sie auf der Webseite der Stadt München.

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