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Folgende Informationen dürfen in der Bestätigung nicht fehlen:
Die Bestätigung muss vom Vermieter unterschrieben werden, nicht jedoch vom Mieter. Am besten verwenden Vermieter für die Bestätigung das offizielle Formular der Stadt München.
Nach ersten Erfahrungen unserer Kunden beim Kreisverwaltungsreferat (KVR) der Stadt München und aufgrund verschiedener eigener Nachfragen beim KVR möchten wir Ihnen folgende ergänzende Informationen weitergeben (Stand 01.12.2015)
Mit Wirkung seit 1. November 2015 sind die Vermieter verpflichtet, ihrem Mieter den Einzug in die neue Wohnung zu bestätigen (§ 19 des Bundesmeldegesetzes). Und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Einzug. Falls sie dieser Pflicht nicht nachkommen, kann ihnen ein Bußgeld drohen.
Der Mieter benötigt die Bestätigung, um sich bei der Meldebehörde nach Einzug anmelden zu können. Dies muss er jeweils innerhalb von 2 Wochen erledigen. Daher ist es wichtig, dass die Vermieter die Bestätigung zeitnah ausstellen und ihrem Mieter unverzüglich zukommen lassen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch zu wissen, dass das Ausstellen von „Gefälligkeitsbestätigungen“ mit einem Bußgeld belegt werden kann. Eine „Gefälligkeitsbestätigung“ liegt vor, wenn ein Vermieter einer Person eine Bestätigung ausstellt, obwohl diese Person gar nicht einzieht.
Wenn der Mieter bereits an einem Wohnort in Deutschland angemeldet ist, braucht er sich in München nur dann an- oder abzumelden, wenn er länger als 6 Monate in der Wohnung bleibt. Wenn der Mieter sonst im Ausland wohnt und nicht bereits in Deutschland gemeldet ist, dann muss er sich anmelden, wenn er länger als 3 Monate in der Wohnung bleibt. Der Vermieter kann seinem Mieter natürlich immer – unabhängig von der Mietdauer – die Bestätigung ausstellen. Die Pflicht zur An- und Abmeldung trifft nur die meldepflichtige Person, nicht den Vermieter. Er ist also nicht verpflichtet, zu überwachen, ob sich die meldepflichtige Person anmeldet oder abmeldet. Der Vermieter hat jedoch das Recht, sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon zu überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat.
Weitere Informationen zur An- und Ummeldung des Wohnsitzes finden Sie auf der Webseite der Stadt München.